Spiegel online zitiert das Bundesverkehrsministerium mit der Aussage: “Das Bundesverkehrsministerium teilte dazu mit, die zuständigen Straßenverkehrsbehörden könnten die konkrete Lage vor Ort am besten einschätzen und aus Lärmschutzgründen im Einzelfall entsprechende Maßnahmen anordnen. Sie hätten zum Beispiel bereits jetzt die Möglichkeit, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken oder den Verkehr umzuleiten.”
Konfrontiert man das Regierungspräsidium Freiburg mit dieser Aussage, so erhält man unter anderem die folgenden Aussagen, die ein ganz anderes Bild der Möglichkeiten vermitteln.
Wörtlich heißt es im Schreiben des Regierungspräsidiums:
“Streckensperrungen für Motorräder aus Lärmschutzgründen kommen, selbst wenn der Motorradverkehr gegenüber dem sonstigen Verkehr temporär deutlich überwiegt, in der Regel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, da dies zur Verdrängung des Verkehrs in andere, ggf. ebenso schützenswerte Bereiche führt.”
“Hinzu kommt, dass nach derzeitiger Rechtslage bei der Beurteilung des Motorradlärms der Durchschnittswert des ganzen Jahres zu Grunde zu legen ist. Jahreszeitlich oder witterungsbedingt unterschiedliche Zusammensetzungen des Verkehrs bleiben dabei ebenso wie die besonders belastenden Lärmspitzen unberücksichtigt bzw. gehen in den gemittelten Werten unter.”
“Die immer wieder zitierten Streckensperrungen in Tirol, Österreich, sind dort - anders als in Deutschland - explizit gesetzlich verankert.”
“Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden haben deshalb nach derzeitigem Recht kaum Möglichkeiten, dem Motorradlärm Einhalt zu bieten.”
Soweit die Zitate aus einem offiziellen Schreiben des Regierungspräsidium Freiburg - Referat 46 - Verkehr - vom 7. August 2020.
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