An
den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Herrn Andreas Scheuer (persönlich)
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Sehr geehrter Herr Minister Scheuer,
zum Thema Motorrad- und Sportwagenlärm („Lärmposer“) wird immer wieder der Ruf nach mehr Polizeikontrollen hörbar. Man geht davon aus, dass es Fahrzeughalter gibt, die Manipulationen an ihren Fahrzeugen vornehmen und man müsse diese nur „herausfischen“.
Mit meinem Schreiben möchte ich darauf aufmerksam machen, dass es
a) nicht notwendig ist, Fahrzeuge zu manipulieren, um teilweise gewaltige Lärmemissionen hervorzurufen. Die Lücken in den Verordnungen sind m.E. so groß, dass man ganz legal beliebig laut sein darf und dass deshalb Polizeikontrollen sinnlos und zudem frustrierend für die Beamten sind,
b) es dringend notwendig ist, die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu ändern, damit überhaupt eine Kontrolle der zulassungsbedingten Lärmwerte möglich ist und
c) dass es möglich wäre, den §1 der StVO konsequenter durchzusetzen. Dieser würde dann auch die Fahrer von Bestandsfahrzeugen einschließen (die ja durch optimierte Zulassungsvorschriften nicht erfasst werden)
Zum Thema Lärmkontrollen habe ich aktuell das untenstehende E-Mail der Verkehrspolizeiinspektion Freiburg erhalten, das m.E. andeutet, dass bei der bestehenden Lärmschutz-Rechtslage die Durchführung von Polizeikontrollen an Fahrzeugen im Prinzip sinnlos erscheinen.
Ich habe dazu die folgenden Fragen, die sich auf das Mail unten beziehen und bitte ausdrücklich um Einzel-Beantwortung jeder der Fragen.
Frage: wäre dies eine Grundlage, dass die Polizei einen Fahrer, der z.B. beim Beschleunigen rücksichtslos die volle Motor- und damit Lärmleistung seines Fahrzeuges freilässt, mit einer Geldbuße belegt, ohne dass dazu eine explizite Lärmmessung durch die Polizei erfolgen muss?
(Dazu folgende Erläuterung: Ein Fahrzeug, das laut Zulassung im KFZ-Schein 200 km/h fahren darf, hat damit ja auch noch nicht automatisch das Recht erwirkt, dass es z.B. innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h fahren darf. Genauso sollten gelten, dass ein Fahrzeug, dass laut Zulassung z.B. 100 dB laut sein darf, diese maximale Geräuschentwicklung durch das Verhalten des Fahrers nur dann entfalten darf, wenn man nicht z.B. durch ein bewohntes Gebiet oder ein Erholungsgebiet fährt? Wenn es in diesem Gebieten möglich ist, ohne Ausnutzung des vollen Lärmpotentials die Strecke zu befahren, dann müsste das verpflichtend sein und ein entsprechender Verstoß müsste nach den Vorgaben des BGH-Beschlusses (also ohne Lärmmessgerät) kontrolliert und ggfs. geahndet werden können.)
Vielen Dank für die Beantwortung dieser Fragen.
Ich gehe davon aus, dass ich die Antworten auf diese Fragen ggfs. dann auch in der Öffentlichkeit verwenden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Raue
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