Geräuschmessungen durch die Polizei


Erstellt am: 28 May 2020

Dieser Beitrag mit Originalzitat zeigt auf, wie wenig - bis keine - Möglichkeiten die Polizeibehörden und sogar teilweise der TÜV haben, mittels Gräuschmessungen Lärmüberschreitungen festzustellen und zu ahnden. Aber lesen sie selbst.

[Anmerkung: Kennzeichen und Namen des Polizeioberkommissars wurden aus Datenschutzgründen “ausgeixt”.]

Email von der Verkehrspolizeiinspektion Freiburg vom 14. Februar 2020


Sehr geehrter Raue,

hiermit bestätigen wir den Eingang ihrer Anzeige bezüglich des schwarzen Pkw Mercedes, amtl. Kennzeichen XX-XX-XXX

Das Fahrzeug wird durch Kollegen der Verkehrspolizei, im Rahmen unserer Möglichkeiten, auf technische Manipulationen/Veränderungen der Auspuffanlage überprüft.

Dies ist uns jedoch leider nur in sehr eingeschränkten Umfang möglich, da die Polizei lediglich Standgeräuschmessungen durchführen kann.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw Mercedes AMG (die Mercedes-AMG GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Daimler AG und zuständig für die High-Performance-Fahrzeuge des Konzerns), welcher nicht nur auf Leistung (sprich PS), sondern auch auf „Sound“ (sprich Lärm) „optimiert“ ist.

Solche Fahrzeuge verfügen über eine s.g. Klappenauspuffanlage. Dies bedeutet, dass solche Fahrzeuge in der Regel die vom Verordnungsgeber vorgegebenen Dezibelwerte einhalten. Die im Fahrzeugschein eingetragenen Grenzwerte für das Stand- bzw. Fahrgeräusch müssen nur in einem vorgegebenen Rahmen eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall darf das Fahrzeug bei einer Drehzahl von 3.750 U/min einen Dezibelwert von 100 dB (A) im Stand erreichen. Die Klappenauspuffanlage ist Drehzahlabhängig so geregelt, dass der Grenzwert von 100 dB (A) (normalerweise) eingehalten wird.

Fällt die Drehzahl unter den vorgegeben Drehzahlwert von 3.750 U/min oder übersteigt diesen, darf der Pkw lauter sein. Hier muss erwähnt werden, dass ein Dezibelwert von 100 sehr hoch ist. Ein „normaler“ Pkw liegt bei etwa 80 dB (eine Lautstärkeerhöhung um 10 dB entspricht einer Lautstärkeverdopplung, somit ist der angezeigte Mercedes 4-mal lauter als ein normaler Pkw).

Bei der Fahrgeräuschmessung verhält es sich ähnlich. Hier ist die Gangwahl (bei manueller Schaltung) bzw. die Fahrstufe (bei automatischer Schaltung), die Drehzahl und Beschleunigungswerte vorgegeben.

Hält das Fahrzeug den im Fahrzeugschein vorgegebenen Grenzwert unter den vorgegebenen Prüfungsbedingungen ein, ist dies nicht zu beanstanden. Auch im Falle des Fahrgeräusches verhält es sich so, dass der Dezibelwert außerhalb der vorgegebenen Prüfungsbedingungen (beliebig) höher sein darf. Auch beim Fahrgeräusch ist Klappenauspuffanlage so geregelt, dass die Grenzwerte unter den vorgegebenen Prüfungsbedingungen eingehalten werden.

Auch hier gilt wieder: außerhalb der vorgegebenen Prüfungsbedingungen darf das Fahrzeug beliebig laut sein.

Anzumerken wäre noch, dass dieses Fahrzeug, aufgrund des Baujahrs, unter die neue EU-Verordnung Nr. 540/2014 fällt und selbst der TÜV aufgrund der komplizierten Verordnung technisch nicht in der Lage ist eine Fahrgeräuschmessung durchzuführen.

Wie oben bereits erwähnt, wird das Fahrzeug durch Kollegen überprüft, ich befürchte jedoch, dass der Polizei die Hände gebunden sind und ihr Anliegen (leider) im wahrsten Sinne des Wortes „in Schall und Rauch“ aufgeht.

Sollten Sie weitere Fragen zum vorliegenden Fall haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX-XXXXXXXXX

  • Polizeioberkommissar -

POLIZEIPRÄSIDIUM FREIBURG

Verkehrspolizeiinspektion Freiburg

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